Ehrenordnung
Richtlinien für die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern der BJG (Bayerischen Justiz-Gewerkschaft)
Präambel
Mitglieder, die für die Bayerische Justiz-Gewerkschaft (BJG) außergewöhnliches Engagement und besondere Leistungen erbracht haben, können vom Landesverbandstag geehrt werden. Das außergewöhnliche Engagement oder/und eine besondere Leistung können von dauerhafter Art sein oder in einem einmaligen Ereignis gesehen werden. Es muss ebenso für die BJG eine Ehre sein, entsprechend Geehrte als Mitglieder in ihren Verbandsreihen zu wissen. Mitglieder, die dem Verband 15, 25 oder 40 Jahre die Treue gehalten haben, werden mit Ehrennadeln geehrt (Art. 9 Ehrenordnung).
Artikel 1
Der Landesverbandstag spricht nach geheimer Abstimmung und mit der einfachen Mehrheit der Stimmen die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern auf Antrag der Landesleitung oder eines Bezirksverbandes aus.
Artikel 2
Zu Ehrenvorsitzenden können ausschließlich die/der Landesvorsitzende ernannt werden.
Artikel 3
Zu Ehrenmitgliedern können die stellvertretenden Vorsitzenden ernannt werden. Ebenfalls können zu Ehrenmitgliedern Mitglieder der erweiterten Landesleitung ernannt werden, sofern sie diesem Gremium mindestens 10 Jahre lang angehörten.
Artikel 4
Die Ehrenvorsitzenden und/oder die Ehrenmitglieder sind in einer angemessenen Art und Weise zu ehren.
Artikel 5
- Die Ehrenvorsitzenden werden zu den Landesverbandstagen eingeladen.
- Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme während der Landesverbandstage.
- Die durch die Teilnahme am Landesverbandstag entstehenden Kosten trägt die Landeskasse der BJG.
Artikel 6
- Die Ehrenmitglieder werden von der Landesleitung zu den Landesverbandstagen eingeladen.
- Die Ehrenmitglieder haben beratende Funktion.
- Die durch die Teilnahme an den Landesverbandstagen entstehenden Kosten trägt die Landeskasse der BJG.
Artikel 7
Ehrenvorsitzende oder Ehrenmitglieder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung keine Beiträge mehr leisten.
Artikel 8
Ehrenvorsitzende und/oder Ehrenmitglieder, die aus der BJG austreten, verlieren ihre Ehrenrechte.
Artikel 9
Mitglieder, die dem Verband seit 15 Jahren angehören werden von den Vorsitzenden der Bezirksverbände mit der bronzenen Ehrennadel geehrt. Mitglieder, die dem Verband seit 25 Jahren angehören werden von den Vorsitzenden der Bezirksverbände mit der silbernen Ehrennadel geehrt. Mitglieder, die dem Verband seit 40 Jahren angehören werden von den Vorsitzenden der Bezirksverbände mit der goldenen Ehrennadel geehrt.
Artikel 10
Diese Richtlinien wurden vom Landesverbandstag der BJG am 15. November 2007 in Kloster Banz in der Hanns-Seidel-Stiftung „Bildungszentrum Kloster Banz“ 96231 Bad Staffelstein beschlossen und treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.