Satzung

1. Abschnitt

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Bayerische Justiz-Gewerkschaft e.V.“ Kurz „BJG“.

(2) Die BJG ist Mitglied der Deutschen Justiz-Gewerkschaft e.V. und des Bayerischen Beamtenbundes e.V.; diese sind dem Deutschen Beamtenbund angeschlossen.

(3) Die BJG ist parteipolitisch, rassisch, und religiös neutral und bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(4) Die BJG hat ihren Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Gerichtsstand ist Nürnberg.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Die BJG bezweckt den Zusammenschluss aller Justizbediensteter, die im Bereich der Justiz tätig sind Beamte/innen, Tarifangehörige, Anwärter/innen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, Versorgungsempfänger/innen, Rentner/innen, Hinterbliebene und ihre Organisation auf gewerkschaftlicher Grundlage.

(2) Die BJG erstrebt die aktive Beteiligung an den Bemühungen der Gesamtbeamtenschaft um die Erhaltung des Berufsbeamtentums.

(3) Die BJG wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Berufsinteressen der bei ihr organisierten Arbeitnehmer/innen durch den Abschluss von Tarifverträgen.

(4) Die BJG erkennt das geltende Tarif- und Schlichtungsrecht an und bekennt sich zur Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes.

(5) Die BJG hat die Aufgabe, die berufsbedingten rechtlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder zu fördern und zu vertreten.

(6) Der Zweck der Gewerkschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 21 BGB ausgerichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Aufnahmefähig ist der unter § 2 Abs. 1 der Satzung aufgeführte Personenkreis.

(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder in Textform  beim zuständigen Bezirksverband oder bei der Landesleitung eingereicht werden.

(4) Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung und satzungsgemäße gefasste Beschlüsse der Gewerkschaft an.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bezeichneten Eintrittsdatum. Mit diesem Zeitpunkt wird gleichzeitig der erste Monatsbeitrag fällig.

(6) Der Bezirksverband kann eine Beitrittserklärung zurückweisen; über eine etwaige Beschwerde gegen die Zurückweisung entscheidet der Gesamtvorstand der Gewerkschaft.

(7) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Gewerkschaftsorganisation gespeichert und verwendet. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende ist unzulässig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und die Beitragszahlungen erlöschen:

  1. a) durch Tod
  2. b) aufgrund freiwilligen Austritts (§ 4 Abs. 3 d. Satzung)
  3. c) aufgrund Ausschlusses (§ 4 Abs.5 d. Satzung)

(2) Zum wirksamen Austritt bedarf es einer schriftlichen Kündigung oder in Textform an den Bezirksvorstand oder an den Vorstand der Landesleitung. Die Kündigung ist 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.

(3) Der Austritt zum nächsten Monatsersten ist möglich, wenn das Mitglied zu einer

anderen Laufbahn zugelassen wird oder in diese übertritt. Das Gleiche gilt für Mitglieder, die aus dem Justizdienst durch Entlassung oder Überwechseln zu einer anderen Verwaltung des öffentlichen Dienstes ausscheiden.

(4) Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand eines Bezirksverbandes oder des Landesverbandes bei der Landesgesamt-vorstandschaft der Gewerkschaft beantragen.

(5) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch den Landesvorstand nicht Folge leistet. Über den Ausschluss entscheidet die Landesgesamtvorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied gegen Empfangsbekenntnis zu übersenden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist die schriftliche Beschwerde an den Landesgewerkschaftstag zulässig. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(6) Ausscheidende Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche, die sie aufgrund ihrer bisherigen Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft hatten.

(7) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausgeschlossen.

(8) Etwaige Haftungsansprüche gegen ein ausgeschlossenes Mitglied bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten.

2. Abschnitt

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Satzung das Recht auf Mitwirkung bei allen Bestrebungen der Gewerkschaft.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Satzung den Schutz und die Unterstützung der Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsweg richtet sich nach § 10 der Satzung des Bayerischen Beamtenbundes e.V. (BBB) in Verbindung mit der Rechtsschutzordnung des Bayerischen Beamtenbundes e.V. im Deutschen Beamtenbund (DBB).

(3) Die Gewerkschaftseinrichtungen sind jedem Mitglied in gleicher Weise zugängig.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, der Satzung und allen satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Anordnungen nachzukommen.

(5) Jede Beförderung und jeder Laufbahnwechsel im Beamtenbereich und jede Höhergruppierung im Tarifbereich ist der jeweiligen Bezirksvorstandschaft mitzuteilen.

(6) Jedes Mitglied hat den von der Landesgesamtvorstandschaft beschlossenen Mitgliederbeitrag monatlich im Voraus an den zuständigen Bezirksverband zu entrichten.

(7) Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes und während Inanspruchnahme der Erziehungs- und Elternzeit wird der Mindestbeitrag erhoben.

(8) Der Landesgesamtvorstand der Gewerkschaft ist berechtigt, in besonderen Härtefällen auf Antrag des Betroffenen Abweichungen von den bestehenden Beitragssätzen zu genehmigen.

3. Abschnitt

§ 6 Gliederung

(1) Die Gewerkschaft gliedert sich in Bezirksverbände. Den Bezirksverband bilden die Mitglieder innerhalb eines Landgerichtsbezirkes. Am Sitz eines Amtsgerichts können bei Bedarf Ortsverbände bzw. Obmannschaften gebildet werden.

(2) Der am Sitz eines Oberlandesgerichts befindliche Bezirksverband wird mit der Federführung für den Oberlandesgerichtsbezirk beauftragt.

§ 7 Organe

(1) Die Organe der Gewerkschaft sind:

  1. a) der Landesgewerkschaftstag
  2. b) die Landesleitung
  3. c) die erweiterte Landesleitung
  4. d) der Landesgesamtvorstand der Gewerkschaft
  5. e) die Bezirksverbände mit evtl. Ortsverbänden und Obmannschaften
  6. zwei Rechnungsprüfer

§ 8 Landesgewerkschaftstag

(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ der Gewerkschaft. Er setzt sich zusammen aus den Delegierten, der Landesleitung und erweiterten Landesleitung, dem Landesgesamtvorstand der Gewerkschaft und den Rechnungsprüfern.

(2) Die Leitung des Landesgewerkschaftstags obliegt dem Vorsitzenden. Bei seiner Verhinderung übernimmt die Leitung ein stellvertretender Vorsitzender.

(3) Mit 2/3 Mehrheit kann der Landesgesamtvorstand der Gewerkschaft die Einberufung eines außerordentlichen Landesgewerkschaftstags  beschließen.

(4) Der Landesgewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:

  1. a) Entgegennahme und Erörterung des Geschäfts- und Kassenberichts,
  2. b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
  3. c) Entlastung der erweiterten Landesleitung,
  4. d) Wahl der Landesleitung,
  5. e) Wahl der Landesgesamtvorstandschaft mit Ausnahme der federführenden Bezirksvorsitzenden,
  6. f) Wahl der 2 Rechnungsprüfer/innen,
  7. g) Satzungsänderungen, Änderungen der Ehrenordnung, Auflösung der Gewerkschaft, Verwendung des Vermögens,
  8. h) Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,
  9. i) Erledigung von Anträgen und Beschwerden.

(5) Die Mitglieder werden am Landesverbandstag durch die von den Bezirksverbänden entsandten Delegierten vertreten. Auf je 40 angefangene Mitglieder, für die der laufende Halbjahresbeitrag entrichtet ist, entfällt eine Stimme. Die Anzahl der Delegierten bestimmt die erweiterte Landesleitung. Das Stimmrecht wird von diesen Delegierten und von der Landesgesamtvorstandschaft wahrgenommen.

(6) An den Landesgewerkschaftstagen können sowohl Gastdelegierte auf Kosten des jeweiligen Bezirksverbandes und jedes Mitglied auf eigene Kosten teilnehmen.

(7) Der Landesgewerkschaftstag findet alle 5 Jahre statt. Die Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Landesgewerkschaftstages muss spätestens 2 Monate vor Beginn der Tagung erfolgen. Spätestens einen Monat vor der Tagung ist die Tagesordnung im Gewerkschaftsorgan „Landesnachrichten“ oder durch Rundschreiben zu veröffentlichen. Wird ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag einberufen, so muss mindestens 10 Tage vorher die Tagesordnung bekannt gegeben werden und die Einladung der Delegierten erfolgt. Der Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

(8) Anträge, die auf dem Landesgewerkschaftstag zur Beratung gestellt werden sollen, sind von den Bezirksverbänden mindestens 6 Wochen vor Tagungsbeginn bei der erweiterten Landesleitung einzureichen, der diese spätestens 2 Wochen vor

Beginn der Tagung bekannt zu geben hat. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Landesgewerkschaftstag mit 2/3 Mehrheit.

§ 9 Landesgesamtvorstandschaft der Gewerkschaft

(1) I. Landesleitung:

Die Landesleitung besteht aus:

  1. a) dem /der Vorsitzenden und
  2. b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. erweiterte Landesleitung:

Die erweiterte Landesleitung besteht aus:

  1. a) der Landesleitung,
  2. b) dem/der Schriftführer/in und dem/der Landesschatzmeister/in

III. Landesgesamtvorstandschaft:

Die Landesgesamtvorstandschaft besteht aus:

der Landesleitung, der erweiterten Landesleitung, dem/der Vertreter/in des Tarifbereichs, dem/der Landesjugendleiter/in, der Landesfrauenvertretung, den federführenden Bezirksvorsitzenden und den bestellten oder gewählten Vertretern der Fachbereiche je als Beisitzer.

(2) Der Landesgesamtvorstand der Gewerkschaft wird vom Landesgewerkschaftstag auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesgesamtvorstand bleibt solange im Amt bis Neuwahlen durchgeführt worden sind. Die federführenden Bezirksvorsitzenden werden beim Landesgewerkschaftstag nicht gewählt.

(3) Die Wahlen der Landesleitung erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Wahlen der übrigen Landesgesamtvorstandschaft, der Kassenprüfer und deren Stellvertreter kann per Akklamation durchgeführt werden, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung aus der Versammlung gestellt wird und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Die Gewerkschaft wird im Sinne des § 26 BGB von der Landesleitung vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist einer der stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung der Gewerkschaft berufen.

(5) Die erweiterte Landesleitung führt die Geschäfte der Gewerkschaft.

(6) Die Landesgesamtvorstandschaft beschließt über:

  1. a) Ein- oder Austritt aus Dachorganisationen (DBB, BBB und DJG),
  2. b) Geschäfts- und Kassenordnung der Gewerkschaft,
  3. c) Richtlinien, sowie Höhe von Tagegeldern und Spesen und
  4. d) Anträge und Beschwerden im Rahmen seiner Zuständigkeit.
  5. e) Beitragsfestsetzung

§ 10 Bayerische-Justiz-Jugend

(1) Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit gehören die Mitglieder der Bezirksverbände bis zum vollendeten 27. Lebensjahr der Bayerischen-Justiz-Jugend an.

(2) In der Bayerischen-Justiz-Jugend nimmt die Aufgaben der Jugendarbeit ein/e Landesjugendvertreter/in wahr.

(3) Die Richtlinien für die Jugendarbeit bedürfen der Genehmigung der Landesgesamtvorstandschaft.

§ 11 Landesfrauenvertretung

In der BJG nimmt die Aufgaben der Frauenarbeit ein/e Landesfrauenvertreter/in wahr. Die Richtlinien für die Frauenarbeit bedürfen der Genehmigung der Landesgesamtvorstandschaft.

§ 12 Fachbereiche

Bei Bedarf können Fachbereiche gebildet werden. Vertreter der Fachbereiche können von der erweiterten Landesleitung bestellt werden.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben werden für die Dauer von fünf Jahren durch den Landesgewerkschaftstag zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der in den §§ 9 bis 11 genannten Organe sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsführung ist jährlich mindestens einmal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig werden.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben über jede Prüfung der Landesgesamtvorstandschaft Bericht zu erstatten.

§ 14 Bezirksverbände

(1) Die Bezirksverbände haben die Aufgabe, die Ideale der Gewerkschaft innerhalb ihres Landgerichtsbezirks zu verbreiten, die Mitglieder über die laufende Gewerkschaftsarbeit zu unterrichten, die Berufsinteressen der Mitglieder bei den Justizbehörden im Bezirk zu vertreten. Die Vertretung in diesem Sinne innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks obliegt dem federführenden Bezirksverband (§ 6 Abs. 2). Die Bezirksverbände haben die Pflicht, die Mitgliederbeiträge jeweils spätestens bis zum Ende des Halbjahrs an die Gewerkschaft abzuführen. Ausnahmen können nach Rücksprache mit der erweiterten Landesleitung genehmigt werden.

(2) Innerhalb der Bezirksverbände findet alle 5 Jahre ein Bezirkstag statt, der vom Bezirksvorstand einzuberufen ist. Der Bezirkstag ist zugleich Mitgliederversammlung, welche einmal jährlich einzuberufen ist. Während dieses Bezirkstages ist der Vorstand des Bezirksverbandes zu wählen. Der Bezirkstag findet jeweils zwischen zwei  ordentlichen Landesgewerkschaftstagen statt.

(3) Zum Bezirksverbandstag sind alle Mitglieder einzuladen. Stimmberechtigt ist jedes

Mitglied. Mitglieder, die nicht teilnehmen können, sind durch ein anderes Mitglied vertretungsberechtigt (schriftliche Vollmacht ist hierzu nötig). Die Teilnahme am Bezirkstag erfolgt auf eigene Kosten der Teilnehmer.

(4) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(5) Der Bezirksvorstand besteht aus

  1. a) dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter
  2. b) dem Schriftführer
  3. c) dem Kassier
  4. d) den Beisitzern

Wiederwahl ist zulässig.

(6) Während des Bezirksverbandstages werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Bestimmungen des § 13 werden analog angewendet.

(7) Der Bezirksverbandsvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Bezirksvorstand gewählt ist.

4. Abschnitt

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Über den Landesgewerkschaftstag, den Sitzungen der erweiterten Landesleitung, des Landesgesamtvorstandes und jede Versammlung der Bezirksverbände ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen. Abschrift hiervon ist an die Landesleitung zu übersenden.

(2) Satzungsänderungen und Anträge auf Änderung der Ehrenordnung können nur vom Landesgewerkschaftstag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Der Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen und Anträge zur Änderung der Ehrenordnung müssen, sofern sie nicht vom Landesgewerkschaftstag ausgehen, mindestens sechs Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag beim Gesamtvorstand des Landesverbandes eingereicht werden.

(4) Die Errichtung und Auflösung der Bezirksverbände ist eine innere Angelegenheit der Gewerkschaft, über die der Gesamtvorstand des Landesverbandes und im Beschwerdefall der Landesgewerkschaftstag entscheidet.

(5) a) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Landesgewerkschaftstag und nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist ein neuer Landesgewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

  1. b) Die Ladung mit Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin des Landesgewerkschaftstags an die Bezirksverbände in schriftlicher oder elektronischer Form abgesendet werden.
  2. c) Die die Auflösung beschließende Versammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Gewerkschaftsvermögens und des Schriftgutes.
  3. d) Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.

Diese Satzungsneufassung wurde auf dem Landesverbandstag am 14. September 2017 in Kochel am See, in der Georg-von-Volmar-Akademie, Bildungsstätte auf Schloss Aspenstein, Am Aspensteinbichl 9,  82431 Kochel am See, beschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 15. November 2007 außer Kraft.